Gasthaus “Zum Mühlgraben”

Größtes tägliches
All-you-can-eat-Buffet
in Thüringen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Unternehmens Gasthaus „Zum Mühlgraben“ GmbH & Co. KG zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Unternehmens Gasthaus „Zum Mühlgraben“ GmbH & Co. KG.
  2. Die Unterbringung- und Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen und Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Unternehmens Gasthaus „Zum Mühlgraben“ GmbH & Co. KG.
  3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, -partner, -haftung Leistungen, Preise, Zahlungen

  1. Das Unternehmen ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Unternehmen zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Unternehmens zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Unternehmens an Dritte.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vvom Unternehmen allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieser dem vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
  4. Bei Zahlungsverzug ist das Unternehmen berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Verbrauchern bzw. 8% bei gewerblichen Nutzern zu verlangen (§ 288 BGB).
  5. Das Unternehmen ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag separat schriftlich vereinbart werden.

III. Rücktritt des Unternehmens Gasthaus „Zum Mühlgraben“ GmbH & Co. KG

  1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Unternehmen gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Ferner ist das Unternehmen berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurück zu treten, beispielsweise falls - höhere Gewalt oder andere vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden; - das Unternehmen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Unternehmens zu zurechnen ist; - ein Verstoß gegen den Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.
  3. Das Unternehmen hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Unternehmen außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Unternehmens.

IV. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

  1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Unternehmen berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
  2. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Unternehmen berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes.
  3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis- Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
  4. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Unternehmen des einen höheren Schadens vorbehalten

V. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Unternehmens.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl abzüglich 5% wird vom Unternehmen bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5%zugrunde gelegt.
  3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Unternehmen berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
  5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Unternehmen zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Unternehmen trifft ein Verschulden.

VI. Mitbringen von Speisen und Getränken

  1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.

VII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit das Unternehmen für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Unternehmen von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Unternehmens bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Unternehmens gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Unternehmen diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Unternehmen pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Unternehmens berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Unternehmen eine Anschlussgebühr verlangen.
  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anschlüsse des Unternehmens ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
  5. Störungen an vom Unternehmen zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Unternehmen diese Störungen nicht zu vertreten hat.

VIII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Unternehmen. Das Unternehmen übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Unternehmens.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Unternehmen berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Unternehmen abzustimmen.
  3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf Unternehmen die Entfernung und die Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Unternehmen für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Unternehmen des einen höheren Schadens vorbehalten.

IX. Haftung des Veranstalters für Schäden

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw.-besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
  2. Das Unternehmen kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

X. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Unternehmens.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr Jena. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Jena.
  4. Es gilt deutsches Recht.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Gültig ab 01.01.2021